Satzung

S A T Z U N G des Vereins TIERE HELFEN MENSCHEN e.V.

laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 08.05.92
sowie Änderung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 13.12.96
sowie Änderung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 12.10.02
sowie Änderung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.10.2003 und 14.12.04



§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand

1. Der Verein führt den Namen "Tiere helfen Menschen".
2. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Namenszusatz "eingetragener Verein", in der abgekürzten Form "e.V."
3. Der Verein hat seinen Sitz in Würzburg.
4. Als Gerichtsstand gilt Würzburg.



§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Tiere helfen Menschen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der positiven gesundheitlichen Auswirkungen
von Heim- und Haustieren auf Menschen. Der Vereinszweck wird durch verschiedene
Arbeitsgruppen realisiert:
a) die Besuchsprogramme mit Tieren in sozialen Einrichtungen durchführen.
b) Tiergestützte Aktivitäten, Pädagogik und Therapie begleitend unterstützen.
c) Forschung und Lehre unterstützen und
d) die Heim- und Haustierhaltung in Sinne des Vereinszwecks allgemein fördern.
Die Vorstandschaft kann im Rahmen des Satzungszweckes weitere Arbeitsgruppen einrichten.

3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.



§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu
den Vereinszielen bekennt.
Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.
2. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den 1. Vorsitzenden zu richten ist, die Vorstandschaft. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3. Die Vorstandschaft kann die Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste um den Verein und dessen Zielsetzungen verleihen.



§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod mit dem Todestag bzw. durch die Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses;
b) durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30. September eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten und erfolgt nur dann rechtzeitig, wenn sie spätestens bis zum 30. September beim 1. Vorsitzenden eingegangen ist.
c) durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn
ca) das Verhalten des Mitglieds in grober Weise gegen das Interessen des Vereins verstößt, oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist. Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen werden, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluss abgemahnt werden;
cb) das Mitglied auch auf zweimalige schriftliche Mahnung hin nicht den Jahresbeitrag entrichtet hat (Streichung). Mit der zweiten Mahnung soll ein ausdrücklicher Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden.
Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses (unzustellbare Postsendungen gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an die zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.

2. Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.



§ 5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr

1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt. Über die Beitragsordnung entscheidet die Vorstandschaft, es sei denn, die Mitgliederversammlung bestimmt mit einer 3/4-Mehrheit einen anderen Betrag.
2. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis spätestens 28. Februar des laufenden Geschäftsjahres fällig.
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Eine Aufnahmegebühr wird nicht geschuldet.
5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
6. Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
7. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlich erfolgter Auslagen.
8. Die Überprüfung der Geschäftsordnung obliegt der Mitgliederversammlung.



§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins Tiere helfen Menschen e.V. sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand,
3. die Vorstandschaft.



§ 7 Mitgliederversammlung

1. Das oberste Vereinsorgan bildet die Mitgliederversammlung. Sie wird bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Kalenderjahr vom 1. Vorsitzenden schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Die Zuteilung der Einladung erfolgt per Brief oder E-Mail. Zwischen der Versendung der Einladung und dem Versammlungstag müssen mindestens 14 Tage liegen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn dies 10 % der Mitglieder schriftlich unter Darlegung der Gründe beantragen. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens innerhalb von 2 Monaten einberufen werden.

2. Anträge, die von der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens 7 Tage vorher beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Der Vorstand kann einen rechtzeitig gestellten Antrag beurteilen und in die Tagesordnung eine Abstimmungsempfehlung aufnehmen.
Ist diese Frist nicht gewahrt, so kann ein Antrag behandelt werden, wenn er vom Vorstand zur Abstimmung zugelassen wird.

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte, vom Mitglied benannte Adresse erfolgt ist.



4. Der Mitgliederversammlung obliegt

a) die Wahl des Vorstands gemäß §8, 1 sowie des Schriftführers und Beisitzers gemäß §8, 2 a und b ;
b) die Entlastung des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung kann zu Überprüfung des Kassenberichts Revisoren bestellen. Die Revisoren haben der Mitgliederversammlung zu berichten und eine Empfehlung zu erteilen, ob die Entlastung erfolgen kann.
Über die Feststellungen der Revisoren ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Vorstand ist den Revisoren gegenüber verpflichtet, alle Auskünfte zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Demgegenüber sind die Revisoren verpflichtet, sämtliche erhaltenen Kenntnisse vertraulich zu behandeln;
c) die Abberufung des Vorstandes. Sie kann nur erfolgen, wenn sich 75 % der erschienenen Mitglieder dafür aussprechen und wenn zugleich ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird (konstruktives Misstrauen);
d) die Abstimmung über Satzungsänderungen;
e) die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten;
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
g) Änderung des Beitrags im Sinne von § 5 Abs. 1 dieser Satzung;
h) Entscheidungen über die Mitgliedschaft gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 c dieser Satzung.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Einladungsmängel werden geheilt, wenn die nicht ordnungsgemäß geladenen Mitglieder tatsächlich erschienen sind.

6. Es wird durch Handzeichen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt geheime Abstimmung. Minderjährige sind nicht stimmberechtigt. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag.

7. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muß mindestens enthalten:
Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Einladung, die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse und vorgenommenen Wahlen. Die Niederschrift ist vom 1. Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Personen tätig werden, unterzeichnen die zuletzt tätigen Personen die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.



§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
a) 1. Vorsitzenden,
b) 2. Vorsitzenden,
c) Schatzmeister.

2.Der erweiterte Vorstand, die Vorstandschaft, besteht aus
a) einem zu wählenden Schriftführer,
b) einem zu wählenden Beisitzer,
c) kraft Amtes aus den jeweiligen Leitern der Regionalgruppen als weitere Beisitzer

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten im Sinne § 26 Abs. 2 BGB durch den 1. Vorsitzenden bzw. durch 2 andere Vorstände gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass er Vertretung ein Beschluss zugrunde liegen muss.

4. Der Vorstand und die Vorstandschaft werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

5. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder scheidet es aus sonstigen Gründen aus, so wird durch den verbleibenden Vorstand ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied an seiner Stelle bestimmt.

6. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, oder die diese an sich zieht.

7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden; bei seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden. Es besteht Sitzungszwang.



§ 9 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn die alte Fassung der angestrebten neuen Fassung in der Tagesordnung gegenübergestellt und eine Begründung für die Änderung gegeben wird. In der Einladung ist ausdrücklich auf die geplante Satzungsänderung und die zu ändernde Satzungsbestimmung hinzuweisen.
2. Sämtliche Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderungen aufgrund behördlicher Maßnahmen (z.B. Auflagen oder Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
3. Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt durch Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen.



§ 10 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von 75 % der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Auflösung des Vereins darf nur der einzige Tagesordnungspunkt dieser Mitgliederversammlung sein.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung der Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an "Caritasverband für die Diözese Würzburg e.V.", der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne § 2 dieser Satzung zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.



Würzburg, den 14.12.2004


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